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17 März

Steuerschemen Berichtserstattung

Berichtserstattung über Steuergestaltungen in Polen

 

Ab 2019 gelten in Polen Sondervorschriften zu Berichtserstattung über Steuergestaltungen. Die meldepflichtigen Steuergestaltungen betreffen sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Geschäftskonstellationen. In diesem Beitrag wollen wir einen kurzen Überblick liefern, unter welchen Umständen diese zusätzliche Meldepflicht zu bedenken ist.

 

Steuergestaltungen nach polnischer Auffassung

 

Gemäß den Begrifflichkeiten der hier einschlägigen polnischen Abgabenordnung handelt es sich um „steuerliche Schemata“, die auch ferner so bezeichnet werden.

Ein steuerliches Schema ist eine Abstimmung zwischen bzw. unter den am Geschäft beteiligten Parteien, die mindestens eins von folgenden Merkmalen innehat:

− sie erfüllt die Voraussetzung des sog. Hauptnutzens und hat ein „allgemeines Erkennungsmerkmal“ inne,

− sie hat ein „besonderes Erkennungsmerkmal“ inne,

− sie hat ein „anderes besonderes Erkennungsmerkmal“ inne.

Die Voraussetzung des Hauptnutzens liegt vor, wenn unter den jeweils gegebenen Umständen und Tatsachen ein rational handelndes und ein rechtskonformes Ziel verfolgendes

Subjekt eine andere Lösung als die jeweilige Abstimmung hätte wählen können, der kein Steuervorteil entspringen würde, und der Steuervorteil ist der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, die von der Umsetzung der Abstimmung erwartet werden. Wohl vermerkt kann hier bereits die Wahl der rechtlichen Unternehmensform allein einen Steuervorteil im obigen Sinne bedeuten.

 

Ein allgemeines Erkennungsmerkmal liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

 

1. Der sog. Förderer und der Nutznießer haben sich zur Verschwiegenheit über den Weg verpflichtet, wie die jeweilige Abstimmung einen Steuervorteil zulässt. Der Förderer ist dabei derjenige, der die jeweilige Abstimmung entwirft (also auch Anwalt oder Steuerberater aber auch Geschäftsführer oder gar Buchhalter), anbietet, zur Verfügung stellt, umsetzt oder die Umsetzung verwaltet. Der Nutznießer ist derjenige, dem die Abstimmung zur Verfügung gestellt wird, bei dem die Abstimmung umgesetzt wird, der für die Umsetzung der Abstimmung vorbereitet wird oder der eine Handlung zur Umsetzung der Abstimmung vorgenommen hat. Streng ausgelegt bedeutet dies, dass damit bereits ein Gutachten zu verfügbaren rechtskonformen

Steueroptimierungsoptionen ein steuerliches Schema darstellt.

2. Der Förderer hat Anspruch auf Entlohnung, die von der Höhe oder vom Vorkommen des Steuervorteils abhängt. Das gilt auch dann, wenn sich der Förderer zur Erstattung der Entlohnung verpflichtet hat, sollte der Steuervorteil nicht vorkommen oder zu kurz geraten; Hierfür bedarf es auch keines formellen Vertrags, eine faktische Vertragserfüllung allein genügt bereits.

Für die zwei vorstehenden Punkte genügt es, wenn ein rational handelnder Förderer oder Nutznießer nur erwarten würden, dass die hier genannten Voraussetzungen zutreffen.

3. Die Abstimmung beruht auf Dokumentationen und/oder Schemata, die ohne

wesentliche Änderungen bei mehreren Nutznießern eingesetzt werden können;

4. Eine Verlustgesellschaft wird erworben, ihr Unternehmensgegenstand wird geändert und die Verluste werden zur Minderung der Steuerlast verwendet – auch durch Umlagerung in einen anderen Staat oder durch Beschleunigung der Verlustverwendung;

5. Einkünfte werden für eine geringere oder gar keine Besteuerung umqualifiziert;

6. Geldflüsse werden über wirtschaftlich unbedeutende Vermittler geleitet oder Handlungen werden vorgenommen, die einander aufheben oder anderweitig denselben oder nahen Zustand herbeiführen, wären sie nicht vorgenommen worden;

7. Kosten werden an ein verbundenes Subjekt bezahlt, das in seinem Heimatland gar keine Körperschaftsteuer oder unter 5% bezahlt, und die Bezahlung ist steuerfrei oder genießt eine Präferenzbesteuerung – insbesondere wird keine Quellensteuer erhoben;

8. Der Nutznießer hat sich verpflichtet, dass er mit dem Förderer im Fall der Umsetzung der Abstimmung zusammenarbeiten wird oder ihm eine Entlohnung bzw. einen Ersatz bezahlt.

 

Ein besonderes Erkennungsmerkmal liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

 

1. Grenzüberschreitende Geldflüsse bedeuten Kosten und der Empfänger ist entweder nirgendwo oder in einem Steuerparadies ansässig;

2. Dasselbe Anlagevermögen wird in mehr als einem Staat abgeschrieben;

3. Dasselbe Einkommen oder Vermögen genießt in mehr als einem Staat eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;

4. Vermögen aus einem Staat wird in einen anderen übertragen und die steuerliche Bewertung dieser Übertragung weicht in diesen beiden Staaten um mindestens 25% ab;

5. Das Geschäft kann eine Umgehung der Berichtserstattung zum Austausch von Steuerinformationen oder Informationen über Bankkonten mit anderen Staaten bewirken;

6. Eine intransparente Eigentumsstruktur kommt vor oder der wirtschaftliche Eigentümer ist schwer oder gar nicht feststellbar, da Strukturen ohne wesentliche wirtschaftliche Bedeutung außerhalb des Landes des wirtschaftlichen Eigentümers eingeschaltet sind;

7. In einem Land werden einseitig eingeführte Vereinfachungen zu

Verrechnungspreisvorschriften gebraucht und diese Vereinfachungen ergeben sich nicht unmittelbar aus den OECD-Empfehlungen oder anderen internationalen Regelungen, Richtlinien oder Empfehlungen;

8. Schwer bewertbares immaterielles Vermögen wird übertragen;

9. Zwischen verbundenen Unternehmen werden Funktionen, Risiken oder Aktiva übertragen und das absehbare EBIT des übertragenden Unternehmens sinkt in den drei Jahren nach dieser Übertragung um mehr als die Hälfte, als wenn es diese Übertragung nicht gegeben hätte.

 

Ein anderes besonderes Erkennungsmerkmal liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

 

1. Die tatsächliche oder absehbare Auswirkung auf die latente Steuer überschreitet im

Kalenderjahr 5 Mio. PLN;

2. Die Quellensteuer würde im Kalenderjahr 5 Mio. PLN tatsächlich oder absehbar 5 Mio. PLN überschreiten, sollte ein Doppelbesteuerungseinkommen oder eine Steuerbefreiung nicht eingreifen;

3. Das tatsächliche oder absehbare Einkommen aus dem Geschäft eines in Polen beschränkt Steuerpflichtigen überschreitet im Kalenderjahr 25 Mio. PLN;

4. Die Differenz zwischen der Steuer, die der in Polen nicht ansässige Nutznießer infolge des Geschäfts in Polen zu zahlen hätte, wäre er in Polen steueransässig, und der Steuer im Heimatland überschreitet im Kalenderjahr 5 Mio. PLN.

 

Sofern ein steuerliches Schema vorliegt, ist es ausnahmslos meldepflichtig. Primär liegt die Meldepflicht bei dem Förderer. Dieser ist verpflichtet, das Schema der Finanzverwaltung innerhalb von 30 Tagen zu melden, nachdem es zur Verfügung gestellt wurde, zur Umsetzung vorbereitet wurde oder die erste Handlung zur Umsetzung vorgenommen wurde. Die Finanzverwaltung vergibt dem Schema eine Evidenznummer und teilt diese mit einem Bescheid mit. Darauf hin teilt der Förderer dem Nutznießer die Anmeldung des Schemas mit. Sollte diese Mitteilung dem Nutznießer nicht zukommen, geht die Meldepflicht auf den Nutznießer über, dann ist dieser wiederum verpflichtet, das Schema innerhalb von 30 Tagen zu melden, nachdem es zur Verfügung gestellt wurde, zur Umsetzung vorbereitet wurde oder die erste Handlung zur Umsetzung vorgenommen wurde. Gibt es im Zusammenhang mit dem jeweiligen steuerlichen Schema einen Helfer der egal ob bei Ausarbeitung oder Umsetzung fachberuflich beteiligt war, fällt er ebenfalls in die Meldepflicht, sofern er weder vom Förderer noch vom Nutznießer über die Anmeldung des Schemas in Kenntnis gesetzt wurde. Eine versäumte Meldepflicht oder ihre verspätete Erledigung droht nach dem Finanzstrafgesetzbuch mit einer Pönale von bis zu 720 Tagessätzen bestraft zu werden.

Aus den obigen Regelungen ergibt sich in etwa folgendes Bild: Sofern eine Lösung zur Verfügung gestellt oder umgesetzt wird, mit welcher Steuerlasten gemindert oder gestundet werden können, ist diese dem Staat zu melden. Mit allem Respekt weckt es damit den Anschein, dass der Staat nun keine Fachkompetenz mehr braucht, sondern nur noch Vollstrecker.


Krasna, 17. März 2022

/-/ Szymon Lubina

Steuerberater Zulassung Nr. 11049

Geschäftsführer

RLS Legal & Tax Advice Sp. z o.o. Steuerberatungsgesellschaft

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