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Die Umsatzsteuer stellt europaweit die wichtigste Quelle der Finanzierung von Staaten durch den Verbraucher und wohl auch der Zwischenfinanzierung durch Unternehmen. Insbesondere die Zwischenfinanzierung durch die Unternehmen fällt ihrer Liquidität zu Lasten. Seit der Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit der Richtlinie 2008/8/EG ist eine erhöhte
Abtragung dieser Last durch die Verbreitung des Reverse Charge eine Tatsache. Seite | 1 Für das Zustandekommen der Umsatzsteuer ist bekanntlich das gleichzeitige Vorkommen des Steuerpflichtigen also des Unternehmers, der Leistung also des steuerbaren Umsatzes und des Leistungsortes im jeweiligen Staat erforderlich. Erst all die drei Faktoren gemeinsam begründen den Anspruch des jeweiligen Staates, die Umsatzsteuer zu erheben. Das Reverse Charge also die Übernahme der Steuerschuld vom ausländischen Lieferanten durch den im jeweiligen Staat ansässigen Kunden entlastet den Lieferanten in doppelter Hinsicht: Zum einen ist er nicht liquiditätsmäßig belastet, die Umsatzsteuer abzuführen, zum Anderen erübrigt sich dann für ihn der gesamte Verwaltungsaufwand, sich im jeweiligen Staat umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, Steuererklärungen abzugeben und sonst Kontakte mit der lokalen Steuerverwaltung meistens in einer Fremdsprache zu pflegen. In diesem Beitrag fokussieren wir uns auf den Anlagenbau, also Werklieferungen und Lieferungen mit Montage, die sich üblicherweise mit verhältnismäßig hohen Geschäftsvolumina auszeichnen und durch Unternehmer für Unternehmer geleistet werden.
Eine schlüsselfertige Anlagenlieferung durch den Hersteller kann nach dem polnischen UStG grundsätzlich in eine von folgenden umsatzsteuerlichen Kategorien eines Geschäftes fallen: eine Grundstücksleistung, eine Lieferung mit Montage oder eine ruhende Lieferung. Der Leistungsort all dieser Geschäftsarten ist der Ort, in dem die gelieferte Anlage letzten Endes betrieben wird. So wird die Anlage in einem Werk in Polen installiert, ist von der umsatzsteuerlichen Abwicklung der Lieferung in Polen auszugehen.
Unter dem Blickwinkel der Anwendung des Reverse Charge nach dem polnischen UStG kommt es darauf an, die Lieferung einer der zwei Oberkategorien einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung zuzuordnen: einer Warenlieferung oder einer Dienstleistung. Der Grund für diese Notwendigkeit ist, dass die polnischen Regelungen zur Anwendung des Reverse Charge explizit und getrennt für Warenlieferungen und für Dienstleistungen definiert sind. So sind bauvertragsidente oder -nahe Grundstücksleistungen vielmehr den Dienstleistungen, während Lieferungen mit Montage sowie ruhende Lieferungen den Warenlieferungen zuzuordnen.
Für die Anwendung des Reverse Charge auf Dienstleistungen gilt generell, dass der Dienstleister weder mit einem Sitz noch mit einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte – einer festen Niederlassung im Sinne der RL 2006/112/EG – in Polen ansässig sein darf. Bei Grundstücksleistungen darf der Dienstleister auch noch zusätzlich nicht in Polen umsatzsteuerlich registriert sein.
Der Leistungserwerber muss für die Übernahme der Versteuerung der Dienstleistung im Reverse Charge in Polen mit seinem Sitz oder einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ebendort ansässig sein. Vorausgesetzt ist dabei gleichzeitig, dass die Dienstleistung für diesen Sitz oder für die umsatzsteuerliche Betriebsstätte erbracht wird.
Für die Anwendung des Reverse Charge auf Warenlieferungen darf der Lieferant ebenso weder mit einem Sitz noch mit einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Polen ansässig sein, hinsichtlich der Betriebsstätte handelt es sich dabei um eine, die hier liefern würde oder an der Lieferung mindestens beteiligt wäre. Zusätzlich darf der Lieferant nicht in Polen
umsatzsteuerlich registriert sein.
Auf der Seite des Erwerbers genügt seine Ansässigkeit in Polen mit seinem Sitz oder mit einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte, die die Lieferung empfangen würde.
So lassen sich die Fälle mit folgender Tabelle zusammenfassen. Dabei wird wohl vermerkt stets vom Leistungsort Polen ausgegangen. Hinsichtlich der Ansässigkeit des Kunden in Polen ist zu beachten, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung in Polen und die Ansässigkeit in Polen nicht dasselbe sind.
Dienstleistungen
Erwerber
Dienstleister | in Polen ansässig | nicht in Polen ansässig |
nicht in Polen ansässig | Reverse Charge |
Berechnung polnischer USt., Registrierungspflicht des Dienstleisters in Polen |
nicht in Polen ansässig, Grundstücksleistung, nicht registriert in Polen |
Reverse Charge |
Registrierungspflicht des Dienstleisters in Polen |
nicht in Polen ansässig, Grundstücksleistung, registriert in Polen |
Berechnung polnischer USt |
Berechnung polnischer USt. |
Waren
Erwerber
Lieferant | in Polen ansässig | nicht in Polen ansässig |
nicht in Polen ansässig, nicht in Polen registriert |
Reverse Charge |
Berechnung polnischer USt., Registrierungspflicht des Lieferanten in Polen |
mit Betriebsstätte in Polen aber ohne Bezug zum Geschäft, nicht in Polen registriert |
Reverse Charge |
Berechnung polnischer USt., Registrierungspflicht des Lieferanten in Polen |
in Polen registriert | Berechnung polnischer USt. |
Berechnung polnischer USt. |
Für die Vertiefung der Thematik bieten wir nachstehend den Laut des hier einschlägigen Art. 17 des polnischen UStG. Zu beachten ist, dass nach Art. 17 Abs. 1 Punkt 3 des polnischen UStG der Erwerber einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung in Polen hier als der steuerpflichtiger gesetzt ist. So kommen im Rahmen des Projektes innergemeinschaftliche Anlieferungen in Polen auf die Baustelle etwa durch Sublieferanten vor, zwingen diese den Lieferanten in eine umsatzsteuerliche Registrierung in Polen – ansonsten wäre eine ordentliche Abwicklung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in Polen nicht möglich. Wohl vermerkt ist dann nach einer Registrierung in Polen von der Projektberechnung an den Kunden zzgl. polnischer Umsatzsteuer auszugehen.
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