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18 Jul

Homeoffice in Polen

Ausgabe vom: Montag, 14. Dezember 2020 » Buchhaltung und Revision

 

Homeoffice in Polen

Das Homeoffice ist immer mehr gefragt. Einerseits streben danach hochqualifizierte Fachleute, deren Arbeitsort überall gelegen sein kann, andererseits hat dazu die COVID-Zeit auch einen wesentlichen Beitrag geleistet. Die Verbreitung der Anstellung im Homeoffice hat bewirkt, dass der polnische Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt hat, diese Form der Beschäftigung zu regeln. Mit dem vorliegenden Beitrag wollen wir die arbeitsrechtlichen Regelungen vom Homeoffice in Polen kurz vorstellen.

Arbeit im Homeoffice fällt nach der polnischen Auffassung unter den Begriff der „Fernarbeit“

(polnisch: telepraca). Es ist die Verrichtung der Arbeit außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers. Dies kann sowohl gleich bei Anstellung oder auch während der Beschäftigung erfolgen, dann auf Anstoß sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Über die üblichen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages hinaus sind dem Mitarbeiterfolgende Eckpunkte seiner Tätigkeit schriftlich mitzuteilen: In welcher Abteilung der Struktur des Arbeitgebers sich die bekleidete Arbeitsstelle des Mitarbeiters befindet, wer die

Kontaktperson seitens des Arbeitgebers ist und wer auch für die Kontrolle des Mitarbeiters im Homeoffice befugt ist. Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter mit der notwendigen Arbeitsausrüstung auszustatten, diese Ausrüstung einzurichten, zu versichern und auch die technische Unterstützung zu gewährleisten. Der Mitarbeiter kann auch selbst die Einrichtung seines Arbeitsplatzes gänzlich oder zum Teil übernehmen, dann hat der Mitarbeiter Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zum marktgerechten Preis. Die steuerliche Behandlung dieses Ersatzes ist nicht explizit gesetzlich geregelt, in der Praxis wird er als steuerfrei für den Mitarbeiter und als Aufwand des Arbeitgebers angesehen.

Weitere relevante Punkte einer Anstellung im Homeoffice sind:

− Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter über den herrschenden Datenschutz zu informieren und ggf. zu schulen, der Mitarbeiter hat schriftlich die Datenschutzregeln zu bestätigen und sich zu verpflichten, ihn zu beachten;

− Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Homeoffice zu kontrollieren, und zwar die Arbeit selbst, die Ausrüstung und die Einhaltung der Arbeitsschutzauflagen; Der Mitarbeiter muss im Vorab in die Kontrolle einwilligen und die Kontrolle darf den Hausfrieden nicht stören;

− Ein Mitarbeiter im Homoffice darf nicht im Vergleich zu anderen Mitarbeitern benachteiligt werden. Eine etwaige Verweigerung der Arbeit im Homoffice darf auch keine Benachteiligung herbeiführen.

Unterm Strich erscheinen die Regelungen logisch. Für eine eingehende Analyse liefern wir unten stehend den einschlägigen Gesetzestext:

Aus dem Arbeitsgesetzbuch:

Kapitel IIb

Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Form der Fernarbeit

Art. 675. § 1. Die Arbeit kann regelmäßig außerhalb der Arbeitsstätte mit Anwendung von Mitteln der elektronischen Kommunikation im Sinne der Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem elektronischen Wege verrichtet werden (Fernarbeit).

§ 2. Ein Fernarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der die Arbeit unter den im § 1 genannten Konditionen verrichtet und die Ergebnisse der Arbeit dem Arbeitgeber insbesondere mittels der Mittel der elektronischen Kommunikation übergibt.

Art. 676. § 1. Die Konditionen der Anwendung der Fernarbeit durch den Arbeitgeber werden in der zwischen dem Arbeitgeber und der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation geschlossenen Vereinbarung bestimmt, und in dem Fall, in dem bei dem Arbeitgeber mehr als eine betriebliche Gewerkschaftsorganisation tätig ist – in der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und diesen Organisationen.

§ 2. Sofern die Abstimmung des Inhaltes der Vereinbarung mit allen betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen nicht möglich ist, stimmt der Arbeitgeber den Inhalt der Vereinbarung mit den im Sinne von Art. 253 Abs. 1 oder

2 des Gesetzes über die Gewerkschaften repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen ab, von welchen jede mindestens 5% der beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern vereinigt.

§ 3. Sofern es in der Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Vorstellung des Entwurfes der Vereinbarung durch den

Arbeitgeber nicht zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 1 und 2 kommt, bestimmt der Arbeitgeber die Konditionen der Anwendung der Fernarbeit in der Ordnung1, indem er die mit den betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen im Laufe der Abstimmung der Vereinbarung getroffenen Abstimmungen berücksichtigt.

§ 4. Sofern bei dem jeweiligen Arbeitgeber keine betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen tätig sind, bestimmt der Arbeitgeber die Konditionen der Anwendung der Fernarbeit in der Ordnung nach Abstimmung mit den Vertretern der Arbeitnehmern, die in dem beim jeweiligen Arbeitgeber angenommenen Wege ermittelt werden.

§ 5. Die Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit ist auch auf einen in Papier- oder elektronischer Form gestellten Antrag des Arbeitnehmers unabhängig von dem Abschluss einer die Konditionen der Anwendung der Fernarbeit bestimmenden Vereinbarung oder der Bestimmung dieser Konditionen in der Ordnung gemäß § 1-4 zulässig.

§ 6. Der Arbeitgeber berücksichtigt einen Antrag des im § 1421 § 1 Punkt 2 und 3 genannten Arbeitnehmers2 auf Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit, sofern dies nicht wegen der Organisation oder Art der durch den Arbeitnehmer verrichteten Arbeit unmöglich ist. Über den Grund der Abweisung des Antrags setzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Papier- oder elektronischer Form in Kenntnis.

§ 7. Die Vorschrift § 6 findet auf die im § 1421 § 1 Punkt 2 und 3 genannten Arbeitnehmer auch nach Beendigung des 18. Lebensjahres durch das Kind Anwendung.

Art. 677. § 1. Die Abstimmung unter den Parteien eines Arbeitsvertrages, dass die Arbeit zu den im Art. 675 bestimmten Konditionen verrichtet wird, kann

1) beim Abschluss des Arbeitsvertrages oder 2) während der Beschäftigung erfolgen.

§ 2. Sofern es zu einer Abstimmung betreffs der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit beim

Abschluss der Arbeitsvertrages kommt, werden in dem Vertrag zusätzlich die Konditionen der Verrichtung der Arbeit gemäß Art. 675 vereinbart.

§ 3. Während der Beschäftigung kann eine Änderung der Konditionen der Verrichtung der Arbeit auf die gemäß Art. 675 bestimmten Konditionen kraft eines Einvernehmens der Parteien auf Initiative des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers hin erfolgen. Der Arbeitgeber hat nach Möglichkeit einen Antrag des Arbeitnehmers betreffs der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit zu berücksichtigen.

§ 4. Ein Anvertrauen der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit auf der Grundlage von Art. 42 § 43 ist nicht zulässig. Art. 678. § 1. In der Frist von 3 Monaten ab dem Tag der Aufnahme der Arbeit in der Form der Fernarbeit gemäß Art. 677 § 1 Punkt 2 kann jede der Parteien die Einstellung der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit und die Wiederherstellung der früheren Konditionen der Verrichtung der Arbeit verbindlich beantragen. Die Parteien vereinbaren eine nicht längere als 30 Tage ab dem Tag des Zugangs des Antrags Frist, ab welcher die Wiederherstellung der früheren Konditionen der Verrichtung der Arbeit erfolgt.

§ 2. Sofern der Antrag des Fernarbeitnehmers nach Ablauf der im § 1 genannten Frist gestellt wird, hat der Arbeitgeber – nach Möglichkeit – den Antrag zu berücksichtigen. § 3. Nach Ablauf der im § 1 genannten Frist kann die Wiederherstellung der früheren Konditionen der Verrichtung der Arbeit durch den Arbeitgeber gemäß Art. 42 § 1-3 erfolgen.

Art. 679.Eine ausbleibende Zustimmung des Arbeitnehmers für die Änderung der Konditionen der Verrichtung der Arbeit in dem in Art. 677 § 3 genannten Fall sowie eine Einstellung der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit nach den im Art. 678genannten Grundsätzen können nicht eine Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber begründen.

Art. 6710. § 1. Sofern die Aufnahme der Arbeit in der Form der Fernarbeit gemäß Art. 677 § 1 Punkt 1 erfolgt, umfasst die im Art 29 § 3 genannte Information4 zusätzlich mindestens:

1) die Bestimmung der Organisationseinheit des Arbeitgebers, in deren Struktur sich die Arbeitsstelle des

Fernarbeitnehmers befindet;

2) die Benennung der im Art. 31 genannten Person oder Organs5, die für die Zusammenarbeit mit dem Fernarbeitnehmer zuständig und für die Kontrollen im Ort der Verrichtung der Arbeit befugt sind.

§ 2. In dem im Art. 677 § 1 Punkt 2 genannten Fall übergibt der Arbeitgeber dem Fernarbeitnehmer schriftlich die im § 1 Punkt 1 und 2 bestimmten Informationen spätestens am Tag des Beginns der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit durch ihn.

Art. 6711. § 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

1) dem Fernarbeitnehmer die für die Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit notwendige

Ausrüstung zukommen zu lassen, die die im Kapitel IV des 10. Teiles bestimmten Anforderungen erfüllt,

2) die Ausrüstung zu versichern,

3) die Kosten im Zusammenhang mit der Installation, dem Service, der Benutzung und Wartung der

Ausrüstung zu decken,

4) dem Fernarbeitnehmer die technische Unterstützung und die notwendigen Schulungen im Umfang der

Bedienung der Ausrüstung zu gewährleisten

– sofern der Arbeitgeber und der Fernarbeitnehmer nicht anders in dem im § 2 genannten getrennten Vertrag bestimmen.

§ 2. Der Arbeitgeber und der Fernarbeitnehmer können im getrennten Vertrag insbesondere bestimmen:

1) den Umfang der Versicherung und die Grundsätze der Benutzung der für die Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit notwendigen Ausrüstung, die Eigentum des Fernarbeitnehmers ist, die die im Kapitel IV des 10. Teiles bestimmten Anforderungen erfüllt;

2) die Grundsätze der Verständigung des Arbeitgebers mit dem Fernarbeitnehmer, darunter die Art und

Weise der Bestätigung der Anwesenheit des Fernarbeitnehmers an der Arbeitsstelle;

3) die Art und Weise und die Form der Kontrolle der Verrichtung der Arbeit durch den Fernarbeitnehmer.

§ 3. In dem im § 2 Punkt 1 genannten Fall steht dem Fernarbeitnehmer ein Geldersatz in der in den im Art. 676 genannten Vereinbarung oder Ordnung oder in dem im § 2 genannten Vertrag bestimmten Höhe zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzes werden insbesondere die Normen der Abnutzung der Ausrüstung, ihre belegten Marktpreise und die Menge der für die Bedürfnisse des Arbeitgebers verwendeten Stoffe sowie ihre Marktpreise berücksichtigt.

Art. 6712. § 1. Der Arbeitgeber bestimmt die Grundsätze des Schutzes der dem Fernarbeitnehmer übergebenen Daten und führt nach Maßgabe der Bedürfnisse eine Anweisung und Schulung in diesem Umfang durch.

§ 2. Der Fernarbeitnehmer bestätigt schriftlich die Kenntnisnahme der Grundsätze des Schutzes der im § 1 genannten Daten und ist verpflichtet, diese zu beachten.

Art. 6713. Der Fernarbeitnehmer und der Arbeitgeber übermitteln die für die gegenseitige Verständigung notwendigen Informationen mit den Mitteln der elektronischen Kommunikation oder ähnlichen Mitteln der individuellen Fernverständigung.

Art. 6714. § 1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Verrichtung der Arbeit durch den Fernarbeitnehmer im Ort der Verrichtung der Arbeit zu kontrollieren. § 2. Sofern die Arbeit im Haus des Fernarbeitnehmers verrichtet wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kontrolle durchzuführen:

1) der Verrichtung der Arbeit,

2) zwecks Inventur, Wartung, Service oder Reparatur der anvertrauten Ausrüstung sowie ihrer Installation, 3) im Umfang der Arbeitssicherheit und -hygiene

– nach früherer schriftlich, mit Mitteln der elektronischen Kommunikation oder ähnlichen Mitteln der individuellen Fernverständigung zum Ausdruck gebrachten Einwilligung des Fernarbeitnehmers.

§ 3. Der Arbeitgeber passt die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle an den Ort der Verrichtung der Arbeit und an dieArt der Arbeit an. Die Ausführung der Kontrollhandlungen darf nicht das Private des Fernarbeitnehmers und seiner Familie berühren noch die Benutzung der Hausräumlichkeiten gemäß ihrer Bestimmung behindern.

§ 4. Die erste Kontrolle in dem im § 2 Punkt 3 genannten Umfang wird, auf Antrag des Fernarbeitnehmers, vor dem Beginn der Verrichtung der Arbeit durch ihn durchgeführt.

Art. 6715. § 1. Ein Fernarbeitnehmer darf nicht im Umfang der Aufnahme und der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses, der Beschäftigungskonditionen, der Beförderung und des Zuganges zur Schulung zwecks

Steigerung der Berufsqualifikationen unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Zusammenhang mit den Konditionen der Verrichtung der Arbeit in der Form der Fernarbeit weniger vorteilhaft als andere Arbeitnehmer behandelt werden, die für dieselbe oder ähnliche Arbeit beschäftigt werden.

§ 2. Ein Arbeitnehmer darf nicht auf irgendeine Art und Weise wegen der Aufnahme der Arbeit in der Form der Fernarbeit sowie einer Verweigerung der Aufnahme einer solchen Arbeit diskriminiert werden.

Art. 6716. Der Arbeitgeber ermöglicht einem Fernarbeitnehmer nach den für die Allgemeinheit der

Arbeitnehmern angenommen Grundsätzen, sich in der Arbeitsstätte aufzuenthalten, mit anderen Arbeitnehmern in Kontakt zu treten und die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Arbeitgebers, die betrieblichen Sozialobjekte und die geführte soziale Tätigkeit zu benutzen.

Art. 6717.Sofern die Arbeit im Haus des Fernarbeitnehmers verrichtet wird, realisiert der Arbeitgeber ihm gegenüber die im Teil 106 bestimmten Pflichten in dem sich aus der Art und den Konditionen der verrichteten Arbeit ergebenden Umfang mit Ausnahme:

1) der im Art 212 Punkt 4 bestimmten Pflicht zur Sorge für den sicheren und hygienischen Zustand der

Arbeitsräumlichkeiten;

2) der im Kapitel III dieses Teiles7 bestimmten Pflichten;

3) der im Art. 233 bestimmten Pflicht zur Gewährleistung der entsprechenden Hygiene- und Sanitäreinrichtungen.


1 die im Betrieb herrschende Arbeitsordnung

2 ohne tiefere Details: Elternteile von behinderten Kindern

3 Im Wesentlichen: Eine etwaige Abordnung in Fernarbeit ist eine Kündigung der bisherigen Vertragskonditionen. Eine Vereinbarung muss geschlossen werden.

4 obligatorisch vorgesehene Bestandteile der Mitteilung der Arbeitskonditionen

5 der Zuständige für Arbeitsvertragsangelegenheiten seitens des Arbeitgebers


Krasna, 18. Juli 2022

/-/ Szymon Lubina

Steuerberater Zulassung Nr. 11049

Geschäftsführer

RLS Legal & Tax Advice Sp. z o.o. Steuerberatungsgesellschaft

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